Satzung

Satzung des BSV Neuburg a. d. Donau e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Ballspielverein Neuburg an der Donau e.V. (BSV) gegr. 1952.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neuburg an der Donau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der VR Nr. 10263 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied in den entsprechenden Fachsportverbänden (für die betriebenen Sportarten)

§ 4 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung verschiedener Sportarten.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen, auch pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit nicht wichtige Gründe eine Nichtaufnahme rechtfertigen.
  2. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA- Lastschriftverfahren teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag nicht innerhalb eines Monats (Eingang beim Vorstand) widersprochen, ist der Antrag angenommen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s, entsprechendes gilt für die Austrittserklärung.
  4. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Form an.
  5. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich, innerhalb zwei Wochen, Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme kann nicht eingelegt werden.
  6. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses mit Zustimmung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung und Würdigung durch die Ernennung zu Ehrenvereinsvorsitzenden. Der Vereinsausschuss kann eine separate Ehrenordnung beschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
  2. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktives und passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreters wirksam.
  3. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  4. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. (Näheres regelt die Finanz- bzw. Beitragsordnung.)

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Vereinsliste streichen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines Organs ausgeschlossen werden:
    4.1 wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
    4.2 wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
    4.3 wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
    4.4 wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
  6. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  7. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
    7.1 Verweis.
    7.2 Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 150,--.
    7.3 Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
    7.4 Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  8. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied durch gesetzlich gültige Zustellungsarten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 9 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am Anfang eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Zusätzliche Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen, einschließlich der E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
  5. Bei Eintritt ab 1. Juli wird nur der halbe Beitrag berechnet.
  6. Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1.1 die Mitgliederversammlung
    1.2 der Vorstand
    1.3 der Vereinsausschuss

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlungen gliedern sich in:
    2.1 ordentliche Mitgliederversammlung
    2.2 außerordentliche Mitgliederversammlung
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder auf Beschluss des Vereinsausschusses nach Maßgabe des § 13 Abs.2 . Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder mit Unterschrift und unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
    4.1 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    4.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
    4.3 Die Vorstandschaft wird in geheimer Wahl gewählt.
  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    5.1 Die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Vereinsausschusses mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendleiters.
    5.2 Die Wahl und Abberufung von zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von drei Jahren.
    5.3 Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, die Prüfberichte der Kassenrevisoren und die Erteilung der Entlastung.
    5.4 Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
    5.5 Beschlussfassung über die Beitragsordnung (Ausnahme § 9.3.)
    5.6 die Entscheidung über den Erwerb die Veräußerung oder die Belastung von Grundvermögen.
    5.7 Beschlussfassung über die Neufassung oder Änderung der Satzung.
    5.8 Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 8 Absatz 5).
    5.9 Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins oder Änderung seiner Zweckbestimmung.
    5.10 Die Auflösung einer Abteilung.
    5.11 Ergänzungswahlen vorzunehmen.
    5.12 Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ausschusses.
  6. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf der Homepage des Vereins. Die jeweiligen Abteilungsversammlungen können auch durch persönliche Einladungen erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vereinsausschusses auch in digitaler Form abgehalten werden.
  8. Die Beschlüsse in den Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1.1 dem 1. Vorsitzenden
    1.2 dem 2. Vorsitzenden
    1.3 dem Finanzvorsitzenden
  2. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden und des Finanzvorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10000 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 10000 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen bei denen mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

§ 13 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
    1.1 den Mitgliedern des Vorstandes
    1.2 den Abteilungsleitern
    1.3 einem Schriftführer
    1.4 dem/der Gleichstellungsbeauftragten
  2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung festgelegten und die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Er erstellt, wenn notwendig Geschäfts-, Haus- und Platzordnung und ist verpflichtet, die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und Ordnungen zu überwachen. Der Vereinsausschuss beschließt über die Ehrung von Mitgliedern. Er kann der Mitgliederversammlung Personen zur Ernennung als Ehrenmitglied vorschlagen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können jederzeit die Einberufung einer Sitzung beantragen, wenn der schriftliche Antrag von der einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder unterzeichnet ist. Der Vereinsausschuss kann jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen.
  3. Der Vereinsausschuss tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. In besonderen Fällen kann er jedoch Beschluss fassen, die Öffentlichkeit auszuschließen.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu Berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 15 Die Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen rechtlich unselbständige Abteilungen oder werden durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet.
  2. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern, die den Organen des Vereins verantwortlich sind, geleitet.
  3. Innerhalb der Abteilungen werden der Abteilungsleiter und weitere verantwortliche Mitarbeiter zu dessen Unterstützung gewählt. Anzahl und Aufgaben legt die Abteilung fest.
  4. Die Abteilungsversammlung wählt ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren. Die Satzung des Vereins gilt für die Abteilungen entsprechend.
  5. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 16 Jugendleiter der Abteilungen

  1. Bei mehr als zehn jugendlichen Mitgliedern in einer Abteilung, ist von dieser ein Jugendleiter zu wählen. Dieser vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber der Abteilungsleitung.

§ 17 Gleichstellungsbeauftragte/r

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine/n Gleichstellungsbeauftragte/n wählen.
  2. Der/die Gleichstellungsbeauftragte hat Sitz und Stimme im Vereinsausschuss.

§ 18 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung steuerliche Beträge nach § 3 Nr. 26 und 26 a im EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Geschlecht, Beruf, Eintrittsdatum, Ehrungen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand, gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis, gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei vierfünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuburg a. d. Donau, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 21 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. Mai 2022 überarbeitet und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anmerkung:

Die 1. Satzung wurde am 27.08.1980 in das Vereinsregister Nr. 263 eingetragen.

1. Änderung 1994 § 6.3.
2. Ergänzung 2008 § 2.3.1.
3. Neufassung 2013
4. Änderung 2014 § 11.6
5. Änderungen 2022

Termine

14 Dez
Papiersammlung
14.12.2024 9:00 - 12:00

Am 27.04.2024 findet

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